DATEV eG
13.04.2026
Das OLG Düsseldorf hat den Prozesskostenhilfeantrag der Mutter eines im Jahr 2017 verstorbenen Siebenjährigen zurückgewiesen. Ihre Berufung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da ihr ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld nicht zustehe. Es seien keine Behandlungsfehler der beklagten Ärztinnen und Ärzte und Einrichtungen feststellbar, die zum Tod des Kindes geführt hätten (Az. I-13 U 13/26).
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