DATEV eG
19.03.2026
Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung auch dann, wenn sie zur Vermeidung von Rentenabschlägen an die Rentenversicherung gezahlt werden. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 10 KR 366/24).
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