Thomas Kühn 08.06.2016

Die gesetzliche Frist zur Abgabe der Einkommensteuereklärung 2015 endete am 31.05.2016 und ist damit bereits abgelaufen. Für viele Arbeitnehmer ist dies jedoch völlig unproblematisch, da die Frist nur für denjenigen gilt, der zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn:

  • positive Einkünfte aus einer Vermietung oder aus Kapitaleinkünfte von mehr als € 410,- zu verzeichnen waren,
  • Lohnersatzleistungen (z.B. Kranken-, Arbeitslosen oder Elterngeld) von mehr als € 410,- bezogen wurden,
  • beim Finanzamt ein Freibetrag in die Lohnsteuerabzugsmerkmale (früher "auf die Lohnsteuerkarte") eingetragen worden ist, z.B. für Werbungskosten,
  • bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen (Eheleute/Lebenspartner) die Steuerklassen V, III oder IV mit Faktor gewählt worden sind.

In allen anderen Fällen sind Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet. Eine freiwillige Abgabe (sog. Antragsveranlagung) kann jedoch in vielen Fällen günstig sein, um zuviel bezahlte Lohnsteuer zurück zu bekommen.

In den Fällen einer Antragsveranlagung ist es möglich, die Steuererklärung noch für vier Jahre rückwirkend einzureichen, d.h. aktuell noch für die Jahre 2012 bis 2015.

Sprechen Sie uns an, wir prüfen gerne für Sie, ob eine Verpflichtung zur Abgabe vorliegt und inwieweit eine freiwillige Abgabe lohnenswert ist.


In diesem Zusammenhang noch ein aktueller Hinweis:

Künftig soll die Abgabefrist vom 31. Mai auf den 31. Juli verlängert werden.


Frist Steuererklärung