DATEV eG 02.07.2025
Die mit BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020 hinsichtlich des Nachweises der Ausfuhrlieferungen durch andere geeignete Belege umgesetzte sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH wird unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung der notwendigerweise festzulegenden Bedingungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch mit diesem Schreiben konkretisiert (Az. III C 3 - S 7134/00025/002/012).
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