DATEV eG
09.03.2026
Fällt ein Pony während des Sterbeprozesses, den eine Tierärztin durch eine Injektion ausgelöst hat, auf die Tierärztin, haftet die Eigentümerin des Ponys nicht für dadurch verursachte Schäden. Das Umfallen des Tieres stellt keine Realisierung einer Tiergefahr dar, sondern ist allein auf die Schwerkraft zurückzuführen. Das OLG Frankfurt entschied, dass die Tierärztin kein Schmerzensgeld verlangen kann (Az. 3 U 127/25).
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