DATEV eG
07.05.2026
Der BGH hat erneut zu den Voraussetzungen und der Reichweite der in § 477 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; nunmehr § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgesehenen Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf entschieden. In beiden Verfahren lag den Entscheidungen der Vorinstanzen ein von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats abweichendes Fehlverständnis des Inhalts und der Reichweite der vorbezeichneten Regelung zugrunde (Az. VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23).
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