DATEV eG 30.10.2025
Der BFH entschied, dass Gutscheincodes zur Nutzung im X Netzwerk - unabhängig vom Vertriebsweg - sog. Einzweck-Gutscheine sind, deren Übertragung der Umsatzsteuer unterliegt, da aufgrund der Länderkennung der Nutzerkonten bereits bei der Ausgabe der Leistungsort in Deutschland und die Höhe der Umsatzsteuer feststehen (Az. XI R 14/24).
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